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5. Geldwäscherichtlinie verabschiedet

"Ziel der Richtlinie ist es, die Finanzierung krimineller Aktivitäten durch das Finanzsystem zu verhindern und die Transparenzvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche zu verschärfen.

Sie ändert die 4. Geldwäsche-Richtlinie EU 2015/849 u. a. in folgenden Punkten ab:

Neben Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern zählen nun auch andere Personen, die steuerbezogene Dienstleistungen und Beratung anbieten oder Plattformen, auf denen virtuelle in echte Währungen getauscht werden können, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen zu den Verpflichteten der Richtlinie.

Sorgfaltspflichten

Zur Identitätsfeststellung sind nun ausdrücklich auch elektronische Mitteln, insbesondere gemäß der eIDAS - Verordnung, zulässig. Bei Unstimmigkeiten der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sind sie verpflichtet, dies an die zuständigen Behörden zu melden.

Zudem müssen die Verpflichteten der Richtlinie zukünftig - in angemessenem Rahmen - Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, wenn es sich z. B. um komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen handelt oder sie keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck haben.

Um den Missbrauch von anonymen Guthabenkarten einzuschränken, werden die Schwellenwerte, unterhalb der, die Verpflichteten bestimmte in der 4. Geldwäsche-Richtlinie festgelegte Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden brauchten, auf 150 Euro abgesenkt. Bei Fernzahlungsvorgängen, bei denen der Betrag mehr als 50 Euro beträgt, ist die Identität des Kunden zu identifizieren.

Zentrale Register der wirtschaftlichen Eigentürmer

Um die Transparenz der Eigentumsverhältnisse zu erhöhen, ist ein besserer Zugang zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen. Es ist die Verknüpfung aller nationalen Register (zentrale Europäische Plattform) bis 32 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie im e-Justiz-Portal vorgesehen.

Die Registerinformationen sind zugänglich für:

  • die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen: Sie haben ohne Einschränkung und Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im Register gespeicherten Informationen Zugriff. Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten hat zeitnah und kostenlos zu erfolgen. 
  • Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
  • alle Mitglieder der Öffentlichkeit 
  • öffentlicher Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts bei berechtigtem Interesse oder auf schriftlichen Antrag (Trusts, die im Besitz einer nicht in der EU registrierten Gesellschaft sind). 

Nach Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register bleiben die Informationen noch mindestens fünf Jahre (höchstens 10 Jahre) öffentlich zugänglich.

Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen

Diese Stellen erhalten direkten und ungefilterten Zugang zu Informationen aus den zentralen Registern der Bank- und Zahlungskonten sowie Schließfächern. Die Mitgliedstaaten müssen diese zentralen automatischen Mechanismen bis 26 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie einrichten. Die EU-Kommission soll bis 26.06.2020 einen Bericht - ggf. in Verbindung mit einem Gesetzesvorschlag - vorlegen, in dem die Bedingungen und technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der zentralen automatischen Mechanismen bewertet wird.

Außerdem sollen die zentralen Meldestellen Zugang zu Informationen für die zeitnahe Identifizierung von Immobilieneigentürmern (natürliche und juristische Personen) bekommen. Die EU-Kommission soll bis Ende 2020 einen Bericht - ggf. in Verbindung mit einem Gesetzesvorschlag - vorlegen, in dem sie beurteilt, inwiefern eine Vereinheitlichung und Vernetzung der Register notwendig ist. Selbstverwaltungseinrichtungen (z. B. Rechtsanwaltskammern) müssen Jahresberichte veröffentlichen mit z. B. Informationen über die Anzahl der erhaltenen Berichte über Verstöße, die Anzahl der an die zentrale Meldestelle weitergereichten Berichte oder ergriffenen Maßnahmen"

Weitere Informationen finden Sie unter dem nachfolgenden Link. Quelle: https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/5-geldwaescherichtlinie-verabschiedet/