Hinweis:
Diese Seite wird nicht mehr weiter gepflegt. Nach 3 Monaten der Informationsversorgung zu Corona wollen wir gedanklich und auch inhaltstechnisch einen Schnitt machen.
Bitte besuchen Sie unsere Seite zum Konjunktur- und Zukunftspaket für alle Informationen ab Mitte Juni 2020 die vorwärtsgerichtet sind.
Überblick über Unterstützungsangebote für Unternehmen zur Bewältigung der Herausforderungen durch Corona
Wichtiger Hinweis zur persönlichen Erreichbarkeit
Alle unsere Mitarbeiter haben mittlerweile die Möglichkeit HomeOffice zu machen und nutzen dies auch. Dort sind Sie nach wie vor für Sie per Mail und Telefon erreichbar und kümmern sich derzeit ausgezeichnet um alle Fragestellungen die Ihnen helfen könnten. In den Kanzleien ist nur noch eine Notbesetzung vor Ort.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Kanzleibesuche nur erfolgen dürfen, wenn es um wichtige und nicht aufschiebbare Themen geht, für die ein Besuch absolut notwendig ist.
Sollten Sie auf dem Weg in die Kanzlei kontrolliert werden, müssen Sie glaubhaft versicheren können, warum dieser Weg notwendig ist. Ansonsten drohen im Rahmen der Kontaktverbote / Ausgangsbeschränkungen auch Geldstrafen. Zu Ihrer und auch unserer Sicherheit: Nutzen Sie elektronische Verfahren, E-Mail, Telefon und den Postversand. Vermeiden Sie unnötige Wege.
Fürsattel & Collegen hat entsprechende Maßnahmen getroffen, um auch bei einer anhaltenden Einschränkung des öffentlichen Lebens durch den Corona Virus handlungsfähig und erreichbar zu bleiben. Wir haben in den letzten Jahren zum Glück entsprechende Maßnahmen der Digitalisierung vorangetrieben und können mit unserer aktuellen technischen Ausstattung vollkommen Ortsunabhängig arbeiten. Wir haben unsere eigenen Krisenpläne aktualisiert, Lage angepasst und sind gut gewappnet.
Der Dank dafür gilt unseren Mitarbeitern, die sich alle bereiterklärt haben, uns und damit auch Sie über das normale Maß hinaus zu unterstüzen.
Da Sie als Unternehmer sicherlich ebenfalls darüber nachdenken müssen, welche Auswirkungen das Corona Virus hat, wollen wir Sie mit den hier bereitgestellten Informationen unterstützen. Es gibt verschiedenste Hilfsmöglichkeiten, welche die Regierung zur Verfügung stellt (Soforthilfen, ausgeweitete Förderprogramme, niedrigere Hürden bei KfW Krediten, einfacherer Zugang zu Kurzarbeitergeld, etc.).
Wenn wir Sie Unterstützen können, tun wir das gerne. Wir haben in beiden Standorten einen zentralen Ansprechpartner der sich um alle diesbezüglichen Anfragen kümmert.
Hier die Hilfe zur Selbsthilfe:
Hinweise zur Anpassung der Mehrwertsteuersätze
Die Senkung der Mehrwertsteuersätze bringt organisatorische Herausforderungen mit sich, die auf den ersten Blick vielleicht gar nicht sichtbar sind. Die Folgende Aufzählung gibt einen Überblick über notwendige Anpassungen und Prüfungen, die durch die Absenkung der Mehrwertsteuersätze notwendig werden.
- Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
- Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
- Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.
- Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.
- Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.
- Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden.
- Gleichermaßen sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-ChargeEingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich.
- Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
- Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
- Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
- Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).
- Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen.
- Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen
auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen. - Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.
- Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die
Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen. - Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.
- Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein
Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden
kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht. - Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.
- Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.
- Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Stand 4.6.2020
Autoren: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater und Andreas Fietz, Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.), Steuerberater, TLI VAT Services PartG mbB
Quelle: Auszug aus Praxisticker Nr. 679: Geplante Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020 des LSWB
Konjunktur- und Zukunftspaket - das müssen Sie wissen
Die Bundesregierung hat ein "ambitioniertes Programm" verabschiedet.
Senkung der Mehrwertsteuer, Hilfen für Kommunen, Zuschüsse für Familien und Förderung von Zukunftstechnologien: Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt.
Für Unternehmer bedeutet das aber nicht nur Hilfe, sondern auch verwaltungstechnische Belastung. Gerade die Mehrwertsteuersenkung temporar vom 01.07.2020 an von 19% auf 16% oder von 7% auf 5% ist eine Maßnahme die als Reaktion einen imensen Aufwand hinter sich her zieht. Warenwirtschaftssysteme müssen (sofern überhaupt so kurzfristig möglich) angepasst werden und zwar so, dass eine Historisch korrekte Sicht auf die Daten möglich ist, Kassen müssen umprogrammiert werden, die Buchhaltung wird aufwändiger weil der Kontrollaufwand steigt, und vieles vieles mehr.
Wenn wir konkretere Informationen zur Umsetzung erhalten, werden wir Sie erneut informieren.
Jetzt Dokumentieren - später einfacher Nachweisen können
Wer Soforthilfen oder Fördermaßnahmen in Anspruch genommen hat, wird früher oder später Nachweise erbringen müssen, warum und unter welchen Annahmen er diese beantragt hat.
Denken Sie also bereits heute daran Ihre Annahmen zu dokumentieren und Ihre Entscheidungsprozesse aufzuschreiben.
Ohne solche Aufzeichnungen wird es für Unternehmen kaum möglich sein z. B. im Rahmen von Nachfragen bei der Steuererklärung für 2020 im Jahr 2022 nachzuweisen, dass, wann, warum und in welchem Umfang zu Beginn der Krise im Frühjahr 2020 von einem Liquiditätsproblem auszugehen war. Gerade wenn die reele Situation posititv von den Annahmen abweicht kann man schnell in Erklärungsnöte kommen, warum Soforthilfe überhaupt beantragt wurde.
Liegt eine Dokumentation vor, die eine im Zeitpunkt der Antragstellung plausible Prognose beinhaltet und stellt sich diese Prognose im Nachhinein als falsch heraus, so kann es zwar gleichwohl zu einer Rückzahlungspflicht kommen; eine falsche Prognose ist aber nicht strafbar.
Für Brandenburg gibt es einen Vordruck zum Nachweis des Liquiditätsengpasses (Nachweis erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand, https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/nachweis-erwerbsmaessiger-sach-und-finanzaufwand.pdf), daran kann man sich ggf. orientieren.
Warnung vor Betrug im Zusammenhang mit Corona
Corona-Soforthilfen: Wirtschaftsministerium warnt vor gefälschten E-Mails
Das Bayerische Wirtschaftsministerium warnt Unternehmerinnen und Unternehmer vor gefälschten E-Mails zur Corona-Soforthilfe. Konkret geht es um die vermeintlich vom Ministerium versendete E-Mail mit dem Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung“. Darin werden die Unternehmen aufgefordert, eine Bescheinigung für das Finanzamt auszufüllen und an den Absender zurückzusenden. Es handelt sich um eine gefälschte Nachricht, das Bayerische Landeskriminalamt ermittelt.
Das Wirtschaftsministerium fordert alle Empfänger dieser E-Mail auf, die Nachricht zu ignorieren. Eventuelle schriftliche Rückfragen zu Soforthilfe-Anträgen laufen über die zuständige Bezirksregierung oder die Landeshauptstadt München. Offizielle E-Mails des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe stammen von der E-Mail-Adresse noreply(at)soforthilfe-corona.bayern.
Anträge zur Corona-Soforthilfe können nur über die Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums gestellt werden.
Corona-Soforthilfe (Offizielle Website des Bayerisches Wirtschaftsministeriums)
Schutzschild für Unternehmen und deren Beschäftigte (BMF/BMWI)
Kurzfristig wurde ein sogenanntes Schutzschild für Unternehmen und deren Beschäftigte verabschiedet.
Zentrale Maßnahmen sind:
- Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind (bisher 33%).
Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes brauchen: Melden Sie sich bitte bei Ihrem Lohnsachbearbeiter!
Weiter Informationen, Anleitungsvideos und Formulare sind weiter unten verlinkt.
Hinweis für den Bereich der Leiharbeitnehmer: Erstmals wird diskutiert Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer zu erwirken. Genaueres ist noch nicht bekannt. Beantragen muss aber das Kurarbeitergeld in diesem Fall der Verleiher. Gehen Sie also kurzfristig auf Ihren Dienstleister zu und stimmen sich über mögliche Maßnahmen wie Arbeitszeitreduzierungen ab.
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
Wenn sie betroffen sind und Stundungen oder Herabsetzungen von Vorauszahlungen erwirken wollen: sprechen Sie uns bitte an!
- Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
Wenn Sie Unterlagen benötigen um Kredite zu beantragen, melden Sie sich bitte! Mandanten mit Unternehmen online Zugang haben in der Regel einen direkten Zugriff auf alle relevanten Auswertungen aus dem Rechnungswesen.
- Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen. Die Bundesregierung begrüßt unter anderem die Idee der Europäischen Kommission für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.
Hier können Sie die vollständigen Informationen zum Schutzschild nachlesen.
Hier finden Sie eine umfangreiche FAQ Liste des BMF zu den Maßnahmen und steuerlichen Fragestellungen.
Soforthilfen
Konjunkturpaket mit Überbrückungshilfe - Verfahren über Steuerberater
Das geplante Konjunkturpaket(siehe extra Punkt) enthält eine neue Überbrückungshilfe für corona-geschädigte kleine und mittelständische Unternehmen. Betroffene Unternehmen sollen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2020 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Fixkosten erhalten.
Das geplante Programm unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von den bisherigen Unterstützungsmaßnahmen: Die Antragstellung kann nicht ohne Unterstützung von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern gestellt werden:
"Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen..." (Punkt 13 der Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums zum Konjunkturpaket, Ergebnis Koalitionsausschuss 03.06.2020)
Wir werden hier weitere Informationen veröffentlichen, sobald Abläufe und Verfahren klar sind. Bei Fragen können Sie gerne auf uns zukommen und sich für eine persönliche Beratung vormerken lassen. sprechen Sie dazu einfach Ihren Anprechparnter an.
Beendigung der Antragsphasen für Soforthilfe!
Dies gilt sowohl für das Soforthilfe-Programm des Bundes als auch für eine überwiegende Zahl der Soforthilfeprogramm der Länder.
Dadurch sollen Überschneidungen mit dem angekündigten neuen Überbrückungsprogramm des Bundes vermieden werden. Dieses wird voraussichtlich nicht nahtlos folgen, wird aber aller Voraussicht nach schon für den Monat Juni beantragt werden können. Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern sollen wohl einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro pro Monat erhalten, wenn sie im April und Mai diesen Jahres im Vergleich zu April und Mai letzten Jahres einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent und mehr erlitten haben. Die genauen Bedingungen stehen noch nicht endgültig fest und werden in den nächsten Tagen bekannt gegeben. (Quelle IHK-Nürnberg Newsletter)
Umsatzsteuerliche Behandlung der Soforthilfen
„Im Moment häufen sich die Anfragen der Steuerberater, ob und ggfs. in welcher Form die Corona-bedingten Zuschüsse in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVAen) und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (USt-JE) anzumelden sind. Gerne nehmen wir hierzu zum Verwaltungsvollzug in Bayern Stellung.
Mit dem „Corona-Soforthilfe-Programm“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Die Soforthilfe dient dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich hierbei um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Diese vorgenannten Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.
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Ab hier folgen die Informationen zu den bisherigen Soforthilfeprogrammen (gültig bis 31.05.2020):
Bundesweite Soforthilfen
Die Bundesregierung bereitet ein Programm vor, das angesichts der Corona-Probleme Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Soforthilfe leisten soll. Dazu gehören auch Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe. Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.
Die Bantragung der bundesweiten Hilfen ist zeitlich nicht einheitlich geregelt. Die Antragsstellung erfolgt über die Länder. Die meisten Bundesländer lassen eine Beantragung aber schon zu. Eine gute Übersicht liefert die Übersichtsseite des Börsenblattes.
Hier finden Sie eine Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern.
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms
Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.
Zielgruppe: Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.
Umfang der finanziellen Hilfe: Diese Zielgruppen können nachfolgender Staffelung Soforthilfe erhalten:
- bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
- bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte können also auf Vollzeit umgerechnet werden.
Handhabung: In Bayern z.b. sollen die Maßnahmen nach derzeitigem Kenntnisstand so umgesetzt werden, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/Land) herangezogen wird.
Spezielle Fördervoraussetzungen und Antrag: Voraussetzung der Förderung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Corona-Schaden darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Der Antrag (derzeit noch nicht möglich, weil noch nicht beschlossen) soll nach Möglichkeit elektronisch gestellt werden. In ihm ist zu versichern, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die Existenz bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Zuschüsse ggf. zurückgefordert.
Das Förderprogramm wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewirtschaftet. Die Anträge sind allerdings an die Länder bzw. Kommunen zu richten, die sie bearbeiten und bewilligen, Auszahlungen vornehmen und dann, wenn sich herausstellt, dass Fördervoraussetzungen nicht zutrafen, Mittel auch zurückfordern.
Steuerliche Behandlung der Förderung: Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Quelle: unverbindliche Vorabinfo des BDS Bayern (Bund der Selbstständigen)
Landesbezogene Soforthilfen
Die Soforthilfen werden derzeit oftmals auf Landesebene bereitgestellt. Daher die Aufteilung nach Ländern.
Bayern
Soforthilfen
Soforthilfen in Bayern werden durch das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gewährt.
Die Förderhöhe liegt zwischen 9.000 und 50.000 Euro, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Hinweis: Neues Online Formular für die Beantragung oder auch Aufstockung der Mittel!
Ab sofort ist die Beantragung nur noch über das Online Formular möglich.
Bereits eingereichte Änträge per Mail oder Papier werden noch bearbeitet, allerdings werden keine neuen Anträge mehr akzeptiert, die nicht über das Formular laufen.
Auch ist mit dem Online Antrag die Aufstockung zu beantragen, sofern man schon vorher einen Antrag über die bisherigen Sätze (5.000 Euro bis 30.000 Euro) gestellt hat und jetzt auf die höheren Sätze aufstocken möchte (9.000 Euro bis 50.000 Euro).
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.
Zur Berechnung der Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Die Regierung von Mittelfranken hat eine sehr gute umfangreiche FAQ Liste zu den Soforthilfemaßnahmen erstellt. Es lohnt sich diese vor dem Ausfüllen der Anträge anzusehen.
Praxisbericht: Wir haben bereits Mandanten die erfolgreich den Antrag gestellt und bewilligt bekommen haben, schnelle Hilfe in 3 Tagen! Es funktioniert also.
Soforthilfen für soloselbständige Künstler
“Das von der Staatsregierung angekündigte Hilfsprogramm für soloselbstständige Künstler läuft nicht über die Soforthilfe Corona. Zuständig ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das hierfür ein eigenständiges Förderprogramm auflegen wird.“ (Quelle Soforthilfe-Corona-Internetseite Wirtschaftsministerium Bayern)
„Der Ministerrat hat ein neues Hilfsprogramm für soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler in Höhe von bis zu 90 Mio. Euro beschlossen. Es soll bis zu 30.000 in der Künstlersozialkasse versicherte Solokünstler erfassen, die bislang nicht von dem Programm „Soforthilfe Corona“ erfasst werden. Die Betroffenen sollen über drei Monate monatlich 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Das Förderverfahren wird jetzt umgesetzt Die genauen Fördergrundsätze müssen jetzt ausgestaltet werden, dann wird das Programm wie die bisherige Soforthilfe über die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München abgewickelt.“ Quelle: vbw Bayern Servicecenter Corona-Pandemie Finanzierung-Soforthilfen
Berlin
Vorwort
Maßnahmen sind teilweise noch in Arbeit (z.B. Senat will Krisenprogramm für Kreativwirtschaft auflegen / Soforthilfe: Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Arbeitsplätze).
Soforthilfe Paket II: Zuschüsse von 5.000 EUR
Umstellung auf einheitliches Bundesprogramm - Antragspause bis Montag, 6. April 2020
Nachdem wir bereits rund 900 Mio. EUR an etwa 100.000 Betroffenen überwiesen haben – die Zahl steigt bis Ende der Woche an – haben wir die Warteschlangen inzwischen nahezu komplett abgearbeitet. Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Dazu müssen wir eine Antragspause ab heute, Mittwoch, den 1. April 2020, 12 Uhr einlegen. Alle bis 12 Uhr eingegangenen Anträge werden bearbeitet und ausgezahlt. Alle, die nach 12 Uhr eine Nummer in der Warteschlange der Corona Zuschüsse gezogen haben, können ab Montag, 6. April 2020, 10 Uhr weiter im Bundesprogramm beantragen. Dafür stehen knapp 2 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Details zum Bundesprogramm und die angepassten FAQ veröffentlichen wir zeitnah.
Offizielle Pressemeldung
Der Berliner Senat hat ein Zuschussprogramm für Kleinst- und Solounternehmen beschlossen:
- gestaffelte Zuschüsse bis zu 15.000 EUR
- für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit max. 10 Mitarbeitern
- Landesmittel: für Betriebs- und Personalkosten (eigenes Gehalt sowie Gehälter für Beschäftigte)
- ausschließlich digitale Anträge
- Bundesmittel: ausschließlich für laufende Betriebskosten (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä.)
- für Antragssteller mit bis zu 5 Beschäftigten* zusätzlich bis zu 9.000 EUR
- für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten* bis zu 15.000 EUR
Die IBB hat eine Fragen- und Antwortliste (FAQ) zur Verfügung gestellt. Es macht Sinn, diese vor Antragstellung anzusehen.
Die Anträge werden auf der Website der IBB zur Verfügung gestellt.
Soforthilfe Paket I: Liquiditätshilfe der Investitionsbank Berlin (Darlehn) - derzeit ausgesetzt!
Das Soforthilfepaket I wurde auf Grund der enormen Nachfrage vorläufig ausgesetzt bis 06.04.2020. (siehe Details auf der Seite)
Anträge für diese Liquiditätshilfen können aktuell bereits gestellt werden. Rettungsbeihilfe Corona auf einen Blick
- Rettungsbeihilfen mit einer Laufzeit von 6 Monaten
- Darlehen i. d. R. bis zu 0,5 Mio. EUR, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR
- Rettungsbeihilfen bis 0,5 Mio. EUR können zinslos gewährt werden
- selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe obligatorisch
- ! keine Hilfen für Startups jünger als 3 Jahre
Informationen dazu erhalten Sie unter:
- Hotline Wirtschaftsförderung: Tel. 030 / 2125-4747
- E-Mail: wirtschaft@ibb.de
Hier finden Sie eine Checkliste zu den für den Antrag benötigten Unterlagen.
Finanzierungen mit Bürgschaften durch die BürgschaftsBank Berlin
Entscheidungen bis 250.000 Euro innerhalb von 3 Werktagen. bis 2,5 Mio. Gesamtfinanzierung möglich. Einreichung über die Hausbank oder das Antragsportal der Bürgschaftsbank.
Brandenburg
Soforthilfe Paket 1 - Unternehmen mit bis zu 100 Erwerbstätigen
In Brandenburg kann Soforthilfe zwischen 9000 und 60000 Euro abhängig von der Beschäftigtenzahl beantragt werden bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
Die Unterstützung aus dem neuen Soforthilfeprogramm wird gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
- bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
- bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
- bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR
Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen.
Die ILB stellt eine graphische Übersicht über den Verfahrensablauf zur Verfügung. Anträge richten Sie bitte per Mail an: soforthilfe-corona@ilb.de
Fragen und Antworten (auch zum Thema Aufstockung der Soforthilfe) finden Sie auf der neuen FAQ Seite der ILB.
Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers sind dem Antrag folgende Unterlagen, soweit zutreffend, beizufügen:
- Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
- Gewerbeanmeldung,
- Kopie des Personalausweises,
- Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte.
Allgemeine Kontaktdaten der ILB:
Tel: 0331 - 660 2211
E-Mail: beratung(at)ilb.de
Informationen zu dem Programm werden auf der Seite der Investitionsbank ILB veröffentlicht, sobald sie vorliegen. Damit ist in den kommenden Tagen zu rechnen. Erst mit dem Start des Programms können auch Anträge bearbeitet werden!
Soforthilfe Paket 2 - Unternehmen mit mehr als 100 erwerbstätigen
Da bereits über 5000 Anfragen bei der Wirtschaftsförderung eingegangen sind, wurde das Verfahren zentralisiert:
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als 100 Erwerbstätigen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in eine akute finanzielle Notsituation oder andere betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können sich an die Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) wenden. Andere betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten können beispielsweise akute Mitarbeiterbedarfe sein, unterbrochene Lieferketten oder akute technologische Anforderungen für Prozessumstellungen.
Ihre Angaben (Formular) werden damit direkt erfasst und selbstverständlich vertraulich behandelt.
Telefonisch erreichen Sie unsere zentral eingerichtete Anlaufstelle von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr unter: 0331 - 730 61-222
Soforthilfe 3
Eine Übersicht der in Brandenburg verfügbaren weiteren Hilfen finden Sie auf der Sonderseite der ILB.
Die Hilfen die über Hausbanken als Mittler zur KFW oder Burgschaftsbanken aufgeführt werden sind mit einem aufwändigeren Antragsprozess anzufragen. In der Regel brauchen Sie alle Unterlagen wie zu einer normalen Kreditprüfung und zusätzlich Planungsunterlagen.
Hilfen für Künstler und Kreative
Hilfsprogramme für Künstler, Kunst- und Medienschaffende sowie für Kinos
Bayerisches Hilfsprogramm für freischaffende Künstler
Das vom bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder angekündigte und vom Ministerrat Ende April 2020 beschlossene Hilfsprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler in Höhe von 90 Millionen Euro soll nun mit zusätzlich 50 Millionen Euro und damit einem Finanzvolumen von insgesamt 140 Millionen Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kompensation von Honorarausfällen infolge der Corona-bedingten Schließungen von Kultureinrichtungen und Veranstaltungsausfällen aufgelegt werden.
Wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Kunstminister Bernd Sibler am 14. Mai mitgeteilt, wird das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler für einen erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten umgesetzt: Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern, was etwa punktuell beschäftigten Künstlerinnen und Künstlern (z.B. Schauspielerinnen und Schauspielern) eine Unterstützung ermöglicht.
Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Anpassung des Programms soll der Lebenswirklichkeit der Künstlerinnen und Künstlern gerecht werden.
Die Online-Antragstellung ist unter diesem Link möglich: https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern.
Bisherige Informationen zum bayerischen Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler
In der 21. Kalenderwoche soll laut aktueller Ankündigung auf der Internetseite des Ministeriums das Online-Antragsverfahren auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst freigeschaltet werden. Das Hilfsprogramm wurde aufgestockt und der Kreis der Berechtigten erweitert.
„Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern, was etwa punktuell beschäftigten Künstlerinnen und Künstlern (z.B. Schauspielerinnen und Schauspielern) eine Unterstützung ermöglicht.
Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Die Anpassung des Programms soll der Lebenswirklichkeit der Künstlerinnen und Künstlern gerecht werden.
In der 21. Kalenderwoche wird das Online-Antragsverfahren auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst freigeschaltet. Weitere Informationen erhalten Sie ab diesem Zeitpunkt auch auf dieser Seite."
Informationen zu Hilfsprogrammen des Bundes für Künstler, Kultur- und Medienschaffende
finden Sie hier https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler-und-kreative-1732438
sowie hier https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-kultur-1735378
Ankündigung eines bayerischen Hilfsprogramms für Kinos und Filmproduktion
Laut Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales hat die Staatsregierung umfangreiche Starthilfen für die Wiedereröffnung der derzeit wegen der Corona-Pandemie geschlossenen Kinos sowie für die bayerische Filmproduktion beschlossen. Details des Förderprogramms werden erst erarbeitet. Link zur Pressemitteilung
Neustart / Wiederhochfahren
Anschubpaket für Entlastung, Liquidität und Investitionen
Die IHK Nürnberg hat Forderungen in Form eines Neustart-Programms aufgestellt, welches aus zwei Bausteinen besteht: einem Belastungsmoratorium und einem steuerlichen Erleichterungs- und Investitionspaket.
Wiederhochfahren im Hotel- und Gastgewerbe sowie im Tourismusbereich
Für die schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus in Bayern werden strenge Auflagen gelten. Hierzu wird derzeit vom Wirtschaftsministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau ein Konzept erarbeitet.
IHK Nürnberg
Eine Umfassende Informationsseite mit vielen Nützlichen Informationen, Vorlagen und FAQs zur Öffnung von Gastrobetrieben wird durch die IHK Nürnberg bereitgestellt.
DEHOGA Bayern
Der DEHOGA Bayern informiert in seinem Corona Newsletter vom 6.5.2020:
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/newsletter/#c7456
„…gestern wurde zwar der zeitliche Fahrplan hinsichtlich der Wiedereröffnung unserer Betriebe bekanntgegeben, viele inhaltliche Fragen sind aber im Moment noch offen. Hier stehen wir im engen Austausch mit dem zuständigen Gesundheitsministerium. […]. Sobald die Vorgaben final abgestimmt sind, werden wir Sie unverzüglich informieren. Wir gehen davon aus, dass dies spätestens Mitte nächster Woche der Fall sein wird. […]“
In seinem Newsletter vom 7.5.2020 informiert der DEHOGA Bayern:
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/newsletter/#c7456
Arbeitsschutzstandard Corona: Update zu Hilfsmitteln von BGN und DGUV
Wiederinbetriebnahme der Trinkwasseranlage sowie Getränkeschankanlage
Der DEHOGA Bayern stellt auf seiner Internetseite Merkblätter, Checklisten und Musteranschreiben zur Verfügung
https://www.dehoga-bayern.de/coronavirus/massnahmen/merkblaetter-checklisten/
Deutscher Tourismusverband
Der Deutsche Tourismusverband verlinkt auf seinerInternetseite auf folgende Vorlagen:
- Bustouristik: » Hygienekonzept für Neustart der Bustouristik von bdo, gbk und RDA
- Touristinformationen: » DTV-Orientierungshilfe zur Wiedereröffnung der Touristinformationen in Corona-Zeiten
- Hotel und Gaststätten: wird aktuell vom DEHOGA erstellt
- Ferienwohnungen/-häuser: DTV-DFV-Orientierungshilfe zur Wiedereröffnung von Ferienunterkünften in Corona-Zeiten
- Campingplätze: » BVCD-Handlungsempfehlungen für Campingunternehmer zur Wiedereröffnung von Camping-und Wohnmobilstellplätzen in Deutschland
- Urlaub auf dem Bauernhof: » Checkliste Betriebliche Maßnahmen für einen Re-Start im Landtourismus
- Kanutourismus: » Wiederaufnahme von kanusportlichen Angeboten – Strategie- und Maßnahmenpapier zur Durchführung von Kanuvermietungen währender der Corona-Pandemie des Bundesverbandes Kanu e.V. (BVKanu)
- Freizeitparks: » Handlungsleitlinien für die Wiedereröffnung von Freizeitparks des VDFU
Kurzarbeitergeld
Um finanzielle Schäden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Krisenzeiten zu dämpfen, wurde vor einigen Jahren das Kurzarbeitergeld eingeführt.
Kurzzusammenfassung
Der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit hat einen zweiseitigen Flyer zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung gestellt, in dem alle wesentlichen Informationen kompakt zusammengefasst sind.
Definition
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer. Wird im Rahmen einer Kurzarbeit die Arbeit insgesamt eingestellt, spricht man von einer Kurzarbeit Null.
Kurzarbeit ist für Situationen gedacht, in denen Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage oder besonderer Ereignisse kurzfristig nicht genug Aufträge haben, um alle ihre Mitarbeiter auszulasten und Lohn oder Gehalt voll zu bezahlen. Der Arbeitsausfall kann bis zu hundert Prozent ausmachen. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Unternehmensformen gibt es nicht.
Neue Regelungen / Vereinfachungen
Zum 01. April 2020 sollen darüber hinaus erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt werden. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:
- Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Neu: Regierung beschließt Verordnung für leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld, Regelungen gelten Rückwirkend zum 01.03.2020
Koalitionsbeschluss zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Laut Koalitionsbeschluss soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31. Dezember 2020.
Diese Regelung ist jetzt durch den Bundesrat gebilligt worden und damit in Kraft.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden demnach ab 1. Mai bis 31. Dezember die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Arbeitslosengeld
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurde bis Ende April für gut zehn Millionen Menschen Kurzarbeit angemeldet. Zugleich wird das Arbeitslosengeld wegen der schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt verlängert. Alle, deren Anspruch zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 enden würde, bekommen drei Monate Aufschub. (Quelle)
Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Um das Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen einige Voraussetzungen (Video zu den Voraussetzungen) erfüllt sein. Die wohl wichtigste Voraussetzung ist die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit gem. § 99 Abs. 2 SGB III.
Danach kann das KUG frühestens ab dem Kalendermonat gewährt werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Weitere Voraussetzungen betreffen den Mindestarbeitsausfall. Diese Voraussetzungen wurden zum 01.04.2020 verringert. Hier finden Sie die bis zum 31.03.2020 geltende Broschüre der Agentur für Arbeit zu Ihrer Information.
Wir als Lohnteam von Fürsattel & Collegen empfehlen Ihnen die Anzeige zum Arbeitsausfall schon jetzt auszufüllen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln, da Sie vielleicht schon diesen Monat die Mindestanforderungen erfüllen.
Bei der entsprechenden monatlichen Beantragung des Kurzarbeitergeldes werden wir Sie natürlich unterstützen.
Weitere Hinweise zum Verfahren erhalten Sie im Kurzvideo der Bundesagentur zum Verfahrensablauf.
Sollten Sie Rückfragen haben, stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.
Arbeitsrechtliche Sicht - betriebliche Regelungen
Bitte beachten Sie, dass Kurzarbeit arbeitsrechtlich ebenfalls betrachtet werden muss.
Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden.
Entsprechende vertragliche Regelungen sollten getroffen werden. Bei mitbestimmungspflcihtigen Unternehmen muss der Betriebsrat ins Boot geholt werden. Ggf. ist eine Betriebsvereinbarung aufzusetzen.
Geregelt sein sollten:
- Grund für die Kurzarbeit
- Beginn und Dauer der Kurzarbeit
- Arbeitszeit (Verteilung)
- Wer betroffenen ist
- ggf. Zeiträume mit Reduktion der Arbeitszeit auf Null.
Auf Anfrage stellen wir Ihnen unverbindliche Muster zur Verfügung und vermitteln auch kurzfristig den Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem wir in Kooperation stehen.
Allgemeine Informationen zur Bundesagentur für Arbeit
Website zu Corona und dem Kurzarbeitergeld
Online Antrag für das Kurzarbeitergeld (Registrierung ist erforderlich oder muss vorliegen)
Antragsformulare als PDF zum Download/Drucken und ausfüllen
Zuständig ist jeweils die örtliche Arbeitsagentur.
Die zentrale Unternehmerhotline der Bundesagentur ist:
Telefon: +49 800 4555520 (kostenfreie Servicenummer)
Montag- Freitag: | 08:00 - 18:00 Uhr |
Regelung zu Feiertagen und Kurzarbeitergeld - Ostern
Fallen gesetzliche Feiertage in den Anspruchszeitraum der Kurzarbeit, findet die Regelung des § 2 Abs. 2 EntgeltfortzahlungsG Anwendung. Diese Bestimmung fingiert, dass die Arbeit allein in Folge des Feiertags ausgefallen sei.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies nun, dass für gesetzliche Feiertage keine Erstattung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit erfolgt. Folglich ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.
Er muss allerdings nicht das Entgelt gewähren, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nur so stellen, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte. Konkret muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also zusätzlich zum Arbeitsentgelt, das dieser für die Kurzarbeit am Feiertag erhalten hätte (entfällt bei Kurzarbeit Null), den Betrag zahlen, den sonst die Bundesanstalt für Arbeit als Kurzarbeitergeld geleistet hätte.
- Das fortgezahlte Arbeitsentgelt unterliegt der Einkommenssteuer, die vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Die Sozialversicherungsbeiträge für das Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam.
- Der zusätzliche Betrag, der anstelle des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, unterliegt ebenfalls der Einkommenssteuer. Die Sozialversicherungsbeiträge hierauf trägt der Arbeitgeber allein.
Unser Lohnteam berücksichtigt diesen Sachverhalt natürlich bei den für Sie erstellten Lohnabrechnungen.
Beantragung Kurzarbeitergeld – Die häufigsten Fehler
Auf der Internetseite der Arbeitsagentur Regionaldirektion Bayern wurde unter dem Thema Kurzarbeitergeld der Punkt „Die fünf häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld“ neu aufgenommen. „Die 5 häufigsten Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld:
1. Es wird nur ein Teil des Antrags eingereicht: Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken Kug 107 – „Kurzantrag auf Kug“ und Kug 108 – „Kug-Abrechnungsliste“, die beide zusammen eingereicht werden müssen.
2. Es wird Kug für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt: Hier ist zu beachten, dass geringfügig Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende bekommen grundsätzlich erst nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum Kurzarbeitergeld, § 19 Abs. 1 Nr.2 BBiG.
3. Es wird Kug für gekündigte Arbeitnehmer abgerechnet: Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, da der Sinn des Kurzarbeitergeldes, der Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses, in diesen Fällen nicht erreicht werden kann.
4. Bei der Kug-Berechnung werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen: Auf diesen Punkt ist bei der Berechnung besonders zu achten. Grundlage für die KugBerechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.
5. Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt: Auch bei sog. Kurzarbeit 0, wenn also gar nicht mehr gearbeitet wird, fällt Feiertagsvergütung an, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.“
Mehrarbeit während Corona / Minijobber
Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden
Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.
Detailierte Informationen finden Sie auf den Seiten der Minijob Zentrale, oder Sie fragen unser Lohnbüro.
Schnellkredite KfW/LfA
KfW-Schnellkredite (mehr als 10 Mitarbeiter)
Gerichtet ist der KfW-Schnellkredit an Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern und umfasst im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden
Quelle: Pressemeldung KfW
LfA-Schnellkredite (bis 10 Mitarbeiter)
Ab dem 5. Mai können bayerische Kleinunternehmen über ihre Hausbanken die Schnellkredite beantragen, um die Coronakrise besser zu überstehen.
Der LfA-Schnellkredit ist ein Angebot an bayerische Kleinunternehmen. Firmen bis zu fünf Mitarbeitern erhalten maximal 50.000 Euro, bis zu zehn Mitarbeitern maximal 100.000 Euro. Corona-Soforthilfe wird von der Höchstsumme des Kredits abgezogen. Die Kreditlaufzeit beträgt fünf oder zehn Jahre. Die Zinsen sind auf jährlich drei Prozent festgelegt. Der Schnellkredit ist jederzeit rückzahlbar und es wird keine Sicherheit des Kreditnehmers gefordert.
"Der Freistaat Bayern bürgt zu 100 Prozent der Kreditsumme. Wir rechnen daher mit hohen Antragszahlen und sind zuversichtlich, einen weiteren Beitrag zur Überwindung der Krise für Kleinunternehmer leisten zu können", erklärt Wirtschaftsminister Aiwanger.
Mitarbeiter fördern
Steuerfreie Zuschüsse
Ihre Mitarbeiter tun gerade Alles um Ihr Unternehmen zu unterstützen? Sie wollen die Folgen der Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter abmildern?
In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
Alle anderen steuerfreien Leistungen bleiben davon unberührt. Nutzen Sie dieses Mittel um Ihren Mitarbeitern mehr Netto zu verschaffen, das diese in der Krise sicher gut gebrauchen können.
Neu: Die Steuerbefreiung der 1500 Euro-Sonderzahlung wird gesetzlich verankert: Im am 28.05.2020 vom Bundestag verabschiedeten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis 1500 Euro gesetzlich verankert. Die Änderung wurde kurzfristig durch den Bundestags-Finanzausschuss in der abschließenden Sitzung am 27.05.2020 ins Gesetz eingefügt. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden bevor es in Kraft treten kann.
Details finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Unser Lohnteam berät Sie gerne!
Ergänzender Hinweis: Die normalen Zuschüße zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lassen kann, sind explizit nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies geht auch aus dem BMF Schreiben zu dem Thema hervor.
Prämie für Altenpfleger
Nach dem Bundestag beschloss auch der Bundesrat die geplante Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege. Sie sollen in diesem Jahr einen Bonus für die besonderen Belastungen bekommen. Geplant sind bis zu 1.000 Euro - je nach Funktion und Arbeitszeit. Der steuerfreie Betrag kann von Ländern und Arbeitgebern auf bis zu 1.500 Euro aufgestockt werden. Einige Bundesländer haben das bereits angekündigt. (Quelle)
Einrichtung HomeOffice
Gerade jetzt in der Kriesenzeit haben viele Mitarbeiter einen vorübergehenden HomeOffice Platz bekommen. Meist wurde aus dem vorhandenen und verfügbaren ein "Arbeitsplatz" gebastelt.
Denken Sie daran: die Arbeitsplatzverordnung gilt auch für das Home Office. Wenn Sie darüber hinaus Ihren Mitarbeiter wertschätzen wollen, stellen Sie ihm eine vernünftige Austattung.
Auch hier können im Einzelfall noch steuerfreie Pauschalen an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Wir beraten Sie gerne dazu.
Steuerliche Erleichterungen & Liquidität schaffen
Bitte sprechen Sie uns wegen Herabsetzungsanträgen oder Steuerstundungen direkt an.
In Aussicht gestellt sind derzeit folgende Maßnahmen:
- Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
- Steuervorauszahlungen können leichter - zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer - angepasst (herabgesetzt) werden.
- Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der Bundesregierung.
Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen.
Quelle
Rückerstattung der Sondervorauszahlung USt bei Dauerfristverlängerung - Liquidität schaffen:
In den meisten Bundesländern kann man sich die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zurückerstatten lassen. Das schafft kurzfristig zusätzliche Liquidität für die aktuellen Herausforderungen ohne langwierige Antragswege. Ihr Sachbearbeiter kann die entsprechenden elektronischen Anträge schnell und einfach einreichen. Wir sprechen alle Mandanten bei denen es Sinn macht proaktiv an. Gerne können Sie sich für weiterführende Informationen auch bei uns melden.
Informationen dazu aus den Ländern:
- Bayern: Pressemitteilung
- Berlin: Newsletter der Steuerberaterkammer
- Brandenburg: Pressemitteilung
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Gerät ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise in Schwierigkeiten, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen kurzfristig Liquidität zu verschaffen.
Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ersthafte Zahlungsschwierigkeiten hat oder im Falle der sofortigen Einziehung der Beiträge in solche Schwierigkeiten geraten würde. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse. Zeitrum für die Stundung ist derzeit maximal für die Monate März bis Mai. Ab Juni werden (Stand heute) die Sozialversicherungsbeiträge wieder normal fällig.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat diese Möglichkeit in einem Rundschreiben bekanntgegeben.
Wichtig: Eine Stundung kann temporär helfen Liquiditätsengpässe zu verhindern. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben - das sollte man im Hinterkopf behalten.
Stundungsmöglichkeit für den Monat Mai verlängert
Die vereinfachte Stundungsmöglichkeit wird nunmehr auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 verlängert.
Die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens wird allerdings an die modifizierte Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden. Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden; es bedarf für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags.
Alternativ zum vereinfachten Stundungsverfahren gibt es auch Erleichterungen für das normale Stundungsverfahren und dessen Voraussetzungen (Ratenzahlung, Tilgungsplan, absehen von Zinsen etc.)
Stundung Abgaben für die Künstlersozialkasse / verlängerte Frist Meldepflichten / Zahlungserleichterungen
Versicherte können bei Schwierigkeiten einfach einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
Abgabepflichtige Unternehmen haben folgende Möglichkeiten:
- Haben Unternehmen Entgelte an die Künstlersozialkasse abzuführen, können diese durch formlose Anfrage (Details siehe Meldung) gestundet werden. Antrag auf Ratenzahlung ist ebenfalls möglich.
- Verlängerung des Termins zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ist auf Antrag bis 30.06.2020 möglich.
- Eine Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen ist auch möglich.
Liquidität schaffen durch Erstattung von Zahlungen an das Finanzamt für das Jahr 2019
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.
Die konkreten Details werden in diesem BMF-Schreiben dargestellt.
Steuerliche Entlastung Gastronomie Betriebe
Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird laut Koalitionsbeschluss ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.
Wichtige Zentrale Stellen, Hotlines & Links - Hilfe bei...
Bundesgesundheitsministerium
Website des Bundesgesundheitsministeriums
Infotelefon für Unternehmer des Bundesgesundheitsministeriums zum Corona Virus
Telefon: +49 30 346465100
Montag- Donnerstag: | 08:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Hilfe bei:
- Umgang mit Verdachtsfällen
- Quarantänemaßnahmen
Bundeszentale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Webseite der BZgA mit allgemeinen häufig gestellten Fragen und Hygienetipps
Hilfe bei:
- allgemeine Fragen
- Aufklärung
- Hygienetipps & Infomaterial
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Das BMWI hat einen 3 Stufen Plan für Unterstütungsmöglichkeiten veröffentlicht:
- Stufe 1: Bereits laufende und bestehende Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen - können bereitz gentuzt werden (siehe KfW)
- Stufe 2: Aufstockung und Ausweitung von Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen - in Vorbereitung
- Stufe 3: Weitergehende Maßnahmen - als Notfallplan
Förderhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Telefon: +49 30 18615 8000
E-Mail: foerderberatung@bmwi.bund.de
Allgemeine Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Unternehmen
Telefon: +49 30 18615 1515
Montag- Donnerstag: | 09:00 - 16:00 Uhr |
Freitag | - |
Hilfe bei:
- allgemein Schutzschild für Unternehmen (siehe oben)
- Finanzhilfen für kurzfristigen Liquiditätsbedarf (KFW & ERP Kredite)
- Zugang zu Betriebsmittelkomponenten in den Förderkrediten der Länder
- Exportgarantien
Hotline der KfW
Die KfW hat kurzfristig Corona bedingte Hilfs-Kredite aufgelegt die besonders einfache Zugangsvoraussetzungen bieten.
Informationen finden Sie auf der KFW-Corona-Hilfe Seite.
Die Beantragung der KfW Kredite erfolgt nach wie vor über Ihre Hausbank oder Ihren Finanzierungspartner.
Neu: KfW-Coronahilfen für die Wirtschaft: Zusätzliches Sonderprogramm 2020 gestartet
Hotline der KfW zu Förderprogrammen und dem vereinfachten Zugang zu Krediten
Telefon: +49 800 5399001 (kostenfreie Servicenummer)
Montag-Freitag: 08.00-18.00 Uhr
Montag- Freitag: | 08:00 - 18:00 Uhr |
Hilfe bei:
- kurzfristiger Liquiditätssicherung durch einfacheren Zugang zu Krediten (in Zusammenarbeit mit Ihrer Hausbank)
- Fördermitteln generell
Beantragung von Kurzarbeitergeld - siehe eigenen Oberpunkt!:
Website zu Corona und dem Kurzarbeitergeld
Online Antrag für das Kurzarbeitergeld (Registrierung ist erforderlich oder muss vorliegen)
Antragsformulare als PDF zum Download/Drucken und ausfüllen (Unter: Finanzielle Hilfen | Kurzarbeitergeld)
Zuständig ist jeweils die örtliche Arbeitsagentur.
Die zentrale Unternehmerhotline der Bundesagentur ist:
Telefon: +49 800 4555520 (kostenfreie Servicenummer)
Montag- Freitag: | 08:00 - 18:00 Uhr |
Die Arbeitsagentur hat zwei Videos zur Verfügung gestellt, welche die zentralen Informationen zum Kurzarbeitergeld zusammenfassen:
- Voraussetzungen (Video 1)
- Verfahren (Video 2)
Hilfe bei:
- Kurzarbeitergeld
Beantragung von Entschädigungsleistungen bei angeordneter Quarantäne
Für den Fall das angeordnete Quarantäne einen Arbeitnehmer trifft, können Entschädigungen für die Lohnfortzahlung welche der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen leisten muss beantragt werden.
Dies ist pro Bundesland uneinheitlich geregelt.
Zuständig in
- Bayern: Alle Informationen zur Beantragung inkl. Formulare und den zuständigen Stellen für die Kontaktaufnahme sind auf dem Portal des Freistaats Bayern zu finden
- Berlin: zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Link zum Antragsformular
- Brandenburg: zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Hilfe bei:
- Entschädiungsleistungen durch Quarantäne für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Heimarbeiter nach §56 Infektionsschutzgesetz
Das offizielle Antragsformular beläuft sich auf insgesamt auf vier Seiten und einige Anhänge, die von dem Beantragenden beigefügt werden müssen.
Folgende Dinge sind zu beachten:
- Wenn die Person krankgeschrieben ist und deswegen zuhause/von der Arbeit weg bleiben muss, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (6 Wochen – Arbeitgeber/Entgeltfortzahlung, ab der 7. Woche – Krankenkasse/Krankengeld), d.h. hier darf keine Verdienstausfallentschädigung beantragt werden.
- Wenn die Person Sonder-/Einmalzahlungen vom Arbeitgeber erhält, darf ebenfalls nichts beantragt werden.
- Ggf. Tarifvertragliche Regelungen schließen eine Beantragung dieser Entschädigung aus.
- Mit der Ausübung einer Ersatztätigkeit, also Bezug einer anderen „Geldquelle“, wird ebenfalls nicht von der Regierung entschädigt.
- Bei Beziehen von Kurzarbeitergeld wird die Entschädigung dementsprechend gekürzt.
- Berücksichtigt wird nur das Nettoentgelt, Steuern, SV-Beiträge, VWL und betriebl. Altersvorsorge werden nicht erstattet.
- Beantragung der Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit erfolgen.
Sonderhinweis für Selbstständige:
Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich
bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
ACHTUNG: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!
BAFA Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen zum Export von Schutzausrüstungen:
Telefon: +49 6196 9081444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Hilfe bei:
- Exportvorhaben von Schutzausrüstung (derzeit untersagt)
Robert Koch Institut:
Alle Informationen zu COVID-19: Risikobewertung, Fallzahlen, Infektionsschutzmaßnahmen, Krisenpläne.
Hilfe bei:
- allgemeine Informationen
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
Die DGUV stellt in einem Flyer 10 Punkte zur betrieblichen Pandemieplanung vor.
(allgemeine Informationen und Hinweise)
Informationen für Insolvenzgefährdete Unternehmen
Die Insolvenzantragspflicht wurde bis 30.09.2020 ausgesetzt. Entsprechende rechtliche Regelungen sind derzeit in der Umsetzung.
Details folgen nach Veröffentlichung.
Um die Insolvenz abzuwenden können Sie die angebotenen Hilfen in Anspruch nehmen (Schutzschild für Unternehmen).
Details:
Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden können. Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. (Quelle)
IHK Informationen zum Thema Insolvenz und Corona
Eine FAQ Liste zum Insolvenzrecht in Zeiten von Corona finden Sie unter https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/insolvenzrecht/.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Insolvenz anmelden müßten - sprechen Sie uns bitte an.
Rechtliche Änderungen
Allgemeine Rechtsänderungen
Die Corona Krise hat zu kurzfristigen Rechtsänderungen geführt. Nennenswert sind:
- Änderungen im Zivilrecht: Miete, Leistungsverweigerungsrecht, gesetzliche Stundungsregelung
- Änderungen im Insolvenzrecht: Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote ausgesetzt
- Änderungen im Strafverfahrensrecht: Unterbrechung der Hauptverhandlung
Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie
Durch die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie wurden die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes vorübergehend aufgeweicht.
Die Regelung erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit an Werktagen sowie eine entsprechende Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf jeweils 12 Stunden, sowie eine Wochenarbeitszeit auf 60 (und mehr) Stunden (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 VO) und eine Verkürzung der Ruhezeit zwischen zwei Schichten von elf auf neun Stunden (§ 2 VO).
Anpassung der Mindestlöhne in der Alten- und ambulanten Krankenfplege
Für Beschäftigte in der Alten- und ambulanten Krankenpflege steigen die Mindestlöhne. Das regelt eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums, mit der sich das Bundeskabinett befasst hat.
Fragestellungen aus Sicht des Arbeitnehmers
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Häufige Fragen und deren Antworten aus Arbeitnehmersicht, u.a.
- Anspruch auf HomeOffice
- Anordnung von Überstunden
- Fragen zur Entgeltfortzahlung bei Betreuungsfall des Kindes
- Fragen zu Auswirkungen der Kurzarbeit
- Fragen zur Entgeltfortzahlung während Quarantäne
Empfehlung: In dieser Situation schwingen viele Ängste bei allen Beteiligten mit, was verständlich ist.
Am Besten suchen Sie die direkte offene Kommunikation. Nehmen Sie auch einmal die Sichtweise der anderen Partei ein und versuchen Sie konstruktive Vorschläge zu machen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten praktikable Lösungen finden die beiden Seiten helfen die negativen Auswirkungen zu minimieren.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Wichtige Arbeitsrechtliche Fragestellungen werden im Leitfaden "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie" erläutert.
Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie
Durch die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie wurden die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes vorübergehend aufgeweicht.
Die Regelung erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit an Werktagen sowie eine entsprechende Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf jeweils 12 Stunden, sowie eine Wochenarbeitszeit auf 60 (und mehr) Stunden (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 VO) und eine Verkürzung der Ruhezeit zwischen zwei Schichten von elf auf neun Stunden (§ 2 VO).
Entschädigung bei Kinderbetreuung
Eine FAQ Liste zur Entschädigung bzgl. des Arbeitsentgeltes gibt Klarheit zu diversen Fragen rund um dieses Thema.
Corona-Sonderregelung beim Elterngeld
Sonderregeln beim Elterngeld sollen verhindern, dass werdende Mütter und Väter mit Verdienstausfällen wegen der Corona-Pandemie Einbußen beim Elterngeld haben. Einkommensverluste zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 können bei der Berechnung jetzt ausgeklammert werden. Wer in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeitet und im Moment keine Elternzeit nehmen kann, darf seine Elterngeldmonate verschieben. (Quelle)
Lohnfortzahlung für Eltern verlängert
Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie mit gleichzeitiger Kinderbetreuung und Berufsausübung unter einer Doppelbellastung leiden, erhalten weiterhin Unterstützung. Wie die Bundesregierung am 20.05.2020 mitteilte, hat sie die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung von sechs auf zehn Wochen verlängert. Ersetzt werden 67% des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).
Informationen der Bundesregierung zu Einschränkungen
Informationen zur Ladenschließungen, Verboten und Erlassen.
Infektionsschutz / Hygienekonzepte bei der Öffnung von Unternehmen
Schrittweise findet eine Lockerung der Ausgangsbeschränkungen und Ladenschließungen statt.
Bei der Öffnung eines Unternehmens sollte auf die Einhaltung der hygienischen Bedingungen mit Hinblick auf den Infektionsschutz geachtet werden.
Eine sehr gute Übersicht über einzelne Branchen und mögliche Maßnahmen findet man auf den Seiten der IHK-Nürnberg (bezogen auf Bayern).
Ausserdem hat das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Checkliste zu Infektionsschutz und Hygiene bei Öffnung von Unternehmen zusammengestellt.
Änderungshistorie - ChangeLog
Hier finden Sie die fortlaufenden Änderungen, um sich schneller einen Überblick über Neuerungen zu verschaffen:
- 12.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Hinweise zur Anpassung der Mehrwertsteuersätze: das ist zu beachten
- 05.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Soforthilfe: Konjunkturpaket mit Überbrückungshilfe (Antragsverfahren über StB)
- 05.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Mehrarbeit während Corona / Minijobber: Überschreitung der 450 Euro Grenze temporär möglich
- 05.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Konjunktur- und Zukunftspaket: Hilfe, aber auch Verwaltungsaufwand
- 01.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Fragestellung aus Sicht des Arbeitsnehmers: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert
- 01.06.2020 - Detailierung Bereich Hilfen für Künstler und Kreative: Informationen zum bayerischen Programm und Antragsverfahren
- 01.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Informationen für Insolvenzgefährdete Unternehmen: Aufnahme IHK FAQ zu Insolvenz und Corona
- 01.06.2020 - Neuaufnahme Bereich steuerliche Erleichterungen: SV Beitragsstundung auch für Monat Mai - Bedingungen
- 01.06.2020 - Detailierung Bereich Wichtige Stellen: Konkretisierung Informationen zur Ausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz
- 01.06.2020 - Detailierung Bereich Mitarbeiter Fördern: 1500 Euro Zuschuss wird gesetzlich verankert
- 01.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Soforthilfen: Umsatzsteuerliche Behandlung der Soforthilfen
- 01.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Jetzt Dokumentieren: denken Sie an Nachweispflichten schon heute
- 30.05.2020 - Detailierung Bereich Soforthilfen: Beendigung der Antragsverfahren zur Soforthilfe am 31.05.2020
- 17.05.2020 - Neuaufnahme Bereich Neustart /Wiederhochfahren: Schwerpunkt Gastro / Tourismus
- 17.05.2020 - Neuaufnahme Bereich Hilfen für Künstler und Kreative
- 17.05.2020 - Neuaufnahme Bereich Mitarbeiter Fördern: Prämie für Altenfpleger
- 17.05.2020 - Neuaufnahme Bereich Fragestellungen aus Sicht des Arbeitnehmers: Elterngeld Sonderregelungen
- 17.05.2020 - Detailierung Bereich Kurzarbeitergeld: Verlängerung Bezug Arbeitslosengeld
- 17.05.2020 - Detailierung Bereich Kurzarbeitergeld: Erhöhung KuG ab 4tem Monat
- 07.05.2020 - Neuaufnahme Bereich Warnung vor Betrug im Zusammenhang mit Corona: gefälschte E-Mails im Umlauf
- 07.05.2020 - Detailierung im Bereich Schnellkredite KfW/LfA: LfA Programm gestartet für Unternehmen bis 10 MA gestartet
- 27.04.2020 - Fragestellungen aus Sicht des Arbeitnehmers: Entschädigung bei Kinderbetreuung
- 27.04.2020 - Neuaufnahme Bereich Kurzarbeitergeld: Koalitionsbeschluss zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
- 27.04.2020 - Neuaufnahme Bereich Kurzarbeitergeld: Häufigste Fehler bei der KUG Beantragung
- 27.04.2020 - Neuaufnahme Bereich rechtliche Änderungen: Erhöhung Mindestlohn für Alten- und Pflegeberufe
- 27.04.2020 - Detailierung Bereich Soforthilfe - Bayern: Hinweise für soloselbständige Künstler
- 27.04.2020 - Neuaufnahme Bereich Steuerliche Erleichterungen & Liquidität schaffen: Gastronomie erhält reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7%
- 27.04.2020 - Neuaufnahme Bereich Steuerliche Erleichterungen & Liquidität schaffen: Verlustrücktrag nutzen um Liquidität aus 2019er Steuerzahlungen zu erhalten
- 23.04.2020 - Neuaufnahme Bereich Infektionsschutz / Hygienekonzepte bei der Öffnung von Unternehmen: Informieren Sie sich!
- 20.04.2020 - Neuaufnahme Bereich rechtliche Änderungen: Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie
- 20.04.2020 - Detailierung Bereich Soforthilfe - Brandenburg: FAQ zu Bescheiden / Aufstockung verlinkt
- 14.04.2020 - Detailierung Bereich Mitarbeiter fördern: Aufstockung zu KuG ist nicht steuer- und sv-frei
- 12.04.2020 - Detailierung Bereich Kurzarbeitergeld: Regelung zu Feiertagen und Kurzarbeitergeld - Ostern
- 07.04.2020 - Neuaufnahme LfA im Bereich Schnellkredite KfW/LfA: geplantes Förderprogramm für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter
- 06.04.2020 - Neuaufnahme Bereich KfW Schnellkredite: Rahmenpunkte des Programms
- 04.04.2020 - Neuaufnahme Bereich Mitarbeiter fördern: bis zu 1.500 Euro Sonderzahlung an Arbeitnehmer steuerfrei in 2020
- 01.04.2020 - Detailierung der Soforthilfen - Berlin: Aussetzung der Beantragung Soforthilfe Paket II bis 06.04.2020
- 31.03.2020 - Korrektur der Soforthilfen - Bayern: Neues Online Formular zur Bentragung aber auch Aufstockung der Hilfen
- 31.03.2020 - Detailierung der Soforthilfen - Bayern: Neue Rahmenbedingungen aufgenommen
- 31.03.2020 - Detailierung der Soforthilfen - Berlin: Fragen und Antwortenliste (FAQ) zu den Soforthilfen (IBB)
- 30.03.2020 - Detailierung der Soforthilfen - Bayern: Fragen und Antwortenliste (FAQ) zu den Soforthilfen (Regierung Mittelfranken)
- 30.03.2020 - Detailierung der Soforthilfen - Bundesweite Hilfen: Beantragung überwiegend schon möglich, Übersicht Börsenblatt
- 30.03.2020 - Detailierung der Soforthilfen - Bayern: Regierung plant Aufstockung (9.000 bis 50.000 Euro)
- 30.03.2020 - Korrektur der Soforthilfen - Berlin: Aussetzung des Soforthilfepakets I wegen überwältigender Nachfrage
- 29.03.2020 - Detailierung der Informationen für insolvenzgefährdete Unternehmen
- 29.03.2020 - Neuaufnahme Rechtliche Änderungen
- 27.03.2020 - Neuaufnahme Steuerliche Erleichterung: Erleicherungen Künstlersozialkasse (Stundung, Ratenzahlung, Fristenverlängerung)
- 25.03.2020 - Detailierung/Korrektur der Soforthilfen - Brandenburg: Aktualisierung Angaben der Wirtschaftsförderung
- 25.03.2020 - Allgemeine Info zum Thema Mandantenkontakt: Nutzen Sie alternative Wege
- 25.03.2020 - Neuaufnahme - Hilfe bei... Kfw Sonderprogramm 2020: Anträge ab sofort möglich
- 25.03.2020 - Neuaufnahme Steuerliche Erleichterung: kostenfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich
- 25.03.2020 - Detailierung/Korrektur der Soforthilfen - Brandenburg: Soforthilfen zwischen 9000 und 60000 Euro.
- 24.03.2020 - Detailierung der Steuerlichen Erleichterung: Bayern, Berlin und Brandenburg - Sondervorauszahlung in allen Bundesländern zurückerstatten lassen
- 24.03.2020 - Neuaufnahme der Soforthilfen - Bundesweite Hilfen: unverbindliche Vorabinfo
- 24.03.2020 - Neuaufnahme der Soforthilfen - Berlin: Soforthilfe-Paket II; Anträge ab 27.03.2020, 12 Uhr bis zu 5000 Euro Soforthilfe
- 23.03.2020 - Ergänzung Kurzarbeitergeld - Kurzzusammenfassung: 2 seitiger Infoflyer des Arbeitgeberservice zum Kurzarbeitergeld
- 22.03.2020 - Neuaufnahme der Steuerlichen Erleichterung - Bayern: Umsatzsteuervorauszahlung zurückholen für Liquidität
- 22.03.2020 - Detaillierung der Soforthilfen - Berlin: Details zu den Rettungsbeihilfen Corona der IBB
- 22.03.2020 - Neuaufnahme der Soforthilfen - Brandenburg
- 22.03.2020 - Detaillierung der Soforthilfen - Bayern: Details zum Umfang, Erfahrung
- 21.03.2020 - Neuaufnahme der Änderungshistorie