Zum Hauptinhalt springen

Sonderseite zum Konjunktur- und Zukunftspaket

Im zweiten Halbjahr 2020 soll ein Überbrückungs- und Zukunftspaket der Bundesregierung für wirtschaftliche Stabilität und Aufschwung sorgen. Man schaut nach vorne.

Seit ziemlich genau 3 Monaten (Mitte März) haben wir Sie auf unserer Corona Sonderseite mit den aktuellen Informationen zu Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, rechtlichen Änderungen und vielem mehr versorgt. Mit dem Beginn des Überbrückungs- und Zukunftspaketes wollen wir die Corona Sonderseite "einfrieren" und zukunftsgerichtet mit dieser Sonderseite hier weitermachen, die uns sicher bis ins Jahr 2021 begleiten wird.

Die Themen haben sich geändert und viele Informationen der letzten drei Monate verlieren Ihre Gültigkeit für die Zukunft. Daher auch der Schnitt und die bewußte Entscheidung für diese neue Seite.

Sie finden am Ende der Seite eine Änderungshistorie, um sich schnell einen Überblick zu verschaffen
Zu wichtigen Themen werden wir Sie wie immer natürlich auch persönlich informieren.

Anpassung der Umsatzsteuersätze ab 01.07.2020 bis 31.12.2020

Die Senkung der Umsatzsteuersätze bringt organisatorische Herausforderungen mit sich, die auf den ersten Blick vielleicht gar nicht sichtbar sind.

Wir wollen Sie hier frühzeitig informieren, damit Sie notwendige Anpassungen planen und vorbereiten können. Bitte dokumentieren Sie Ihre individuellen Anpassungen gut, vor Allem damit Ihnen das zeitgerechte Abgrenzen und die "Rolle Rückwärts" Ende des Jahres keine Probleme bereitet.

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Informationen zum jetzigen Stand in zwei Informationsschreiben bereit:

 

Die Folgende Aufzählung gibt darüber hinaus einen Überblick über notwendige Anpassungen und Prüfungen, die durch die Absenkung der Mehrwertsteuersätze notwendig werden. Sie können die Liste durchgehen und sich selbst fragen, von welchen dieser Sachverhalten Sie als Rechnungssteller aber auch Rechnungsempfänger betroffen sind:

  • Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
  • Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31.12.2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.
  • Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.
  • Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.
  • Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Dies hat zur Folge, dass kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden.
  • Gleichermaßen sind auch neue Steuerkennzeichen für im Inland steuerbare Reverse-ChargeEingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe für den Übergangszeitraum erforderlich.
  • Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
  •  Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
  •  Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).
  • Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen.
  • Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen
    auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.
  • Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.
  • Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die
    Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
  • Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.
  • Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein
    Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden
    kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.
  • Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.
  • Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.
  • Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.


Stand 4.6.2020
Autoren: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater und Andreas Fietz, Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.), Steuerberater, TLI VAT Services PartG mbB
Quelle: Auszug aus Praxisticker Nr. 679: Geplante Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020 des LSWB

Überbrückungshilfen

 

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2020 Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen.

Wichtig: Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich. Wir informieren Sie hier, sobald das Verfahren durchgeführt werden kann.

Das Antragsverfahren soll rein über einen digitalen Prozess unter Einbeziehung der Steuerbaterater / Wirtschaftsprüfer (als "Clearingstelle") erfolgen. Nehmen Sie also frühzeitig Kontakt zu uns auf, wenn Sie beabsichtigen Überbrückungshilfe zu beantragen.

Alle Eckpunkte zur Überbrückungshilfe finden Sie in im Eckpunktepapier veröffentlicht durch das BMWI.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wer kann beantragen?

Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung?

Eine vollständige oder zu wesentlichen Teilen Einstellung der Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie. 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent
  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.
Wie laufen die Antragstellung und die Abrechnung ab?

Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.

  • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
  • Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.
Was ist der Unterschied zu den bereits bestehenden Soforthilfen?

Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, können auch einen Antrag stellen. Es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Dafür sind die Anforderungen bei Antragstellung und Abrechnung erhöht. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen.

Wie hoch ist das Volumen des neuen Bundesprogramms?

Das Volumen der Überbrückungshilfen liegt bei maximal 25 Mrd. Euro.

Was ist mit dem Konsolidierungsgebot?

Verbundene Unternehmen oder solche, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Hilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.

Dies gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustausches, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Quelle: Pressmitteilung der Bundesregierung zu den Überbrückungshilfen

 

Überbrückungshilfen Bayern

Informationen zur landesspezifischen Umsetzung in Bayern finden Sie auf den Überbrückungshilfe Corona Seiten des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Überbückungshilfen Berlin

Es sind noch keine konkreten Informationen verfügbar.

Überbrückungshilfen Brandenburg

Es sind noch keine konkreten Informationen verfügbar.

Wichtigste Änderungen Kurzarbeit

Mit der Einführung des Konjunkturpakets haben sich auch Änderungen im Bereich der Kurzarbeit ergeben. In der Zusammenfassung der IHK Berlin erhalten Sie einen Überblick.

Rechtliche Änderungen durch das Konjunkturpaket

Im Rahmen der Corona Maßnahmen gab es eine vielzahl von Rechtsänderungen. Jetzt mit dem Konjunkur- und Zukunftspaket werden erneut Änderungen eingefüht.
Wir greifen hier die bedeutensten heraus.

Änderung der steuerlichen Behandlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Ein neuer Paragraph §3 Nummer 28a wurde in das Einkommensteuergesetz eingefügt und führt dazu, dass ein gewisser Teil der Zuschüße zum Kurzarbeitergeld steuerbefreit ist.

Anmerkung: § 3 Nummer 28a – neu – Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Auf Grund der in der Corona-Krise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.

Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch auf Grund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden. Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Rechtgrundlage ist § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Hier ist der steuerpflichtige Arbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu mindern und der entsprechende Anteil in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

FAQ der Bundessteuerberaterkammer zum Konjunktur- und Zukunftspaket

Die Bundessteuerberaterkammer hat einen umfassenden Fragenkatalog veröffentlicht den es sich lohnt zu lesen.

 

Ein Interessanter Punkt ist, dass das BMWI eine unbürokratische Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung ermöglichen will und zwar durch eine pauschale Rabattierungsmöglichkeit. Damit wären Anpassungen an Preisauszeichnungen (Speisekarten, Dienstleistungskataloge) zumindest für den Handel und Dienstleistungsbereich nicht notwendig.
Details sind noch nicht bekannt, werden aber hier veröffentlicht.

Konjunkturpaket - Allgemeine Informationen der Bundesregierung

Angesichts der Folgen der Corona-Pandemie brauche es eine mutige Antwort, betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der Vorstellung des Konjunktur- und Zukunftspakets. Es gehe darum, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen. Die vereinbarten Maßnahmen haben ein Volumen von 130 Milliarden Euro. Das Ziel sei, aus der "extrem schwierigen Situation" gemeinsam stark herauszukommen, so die Kanzlerin. Dafür habe man jetzt einen guten Grundstein gelegt. 

Das Paket ist an Klimaschutz und der Förderung von Zukunftstechnologien ausgerichtet und hat eine sozialpolitische Komponente. "Es ist ein ambitioniertes Programm", sagte Merkel. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen.

"Wir wollen mit Wumms aus der Krise kommen",  sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz über das Maßnahmenpaket, das die Regierung nun umsetzen wird. Es gelte, den Konsum zu beleben und zugleich strukturelle Veränderungen zu treffen, die weit ins Jahrzehnt hereinreichen.

Auf diese Eckpunkte hat sich die Regierungskoalition unter anderem verständigt:

  • Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Das rege den Konsum an und sei sozial gerecht ausgestaltet, weil die Mehrwertsteuer von allen gezahlt werde, so die Kanzlerin.
    --> siehe extra Überpunkt - Anpassung der Umsatzsteuer
  • Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
  • Stärkung der Kommunen: Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.
  • Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
  • Zukunftspaket: 50 Milliarden des Programms gehen in ein Zukunftspaket unter anderem mit steuerlicher Forschungsförderung für die Entwicklung von Quantencomputing und Künstlicher Intelligenz. Auch die verstärkte Nutzung der Wasserstoffenergie und eine verbesserte Förderung von Elektrofahrzeugen sind Teil des Pakets.

Quelle: Pressmittelung der Bundesregierung

Änderungshistorie - ChangeLog

Hier finden Sie die fortlaufenden Änderungen, um sich schneller einen Überblick über Neuerungen zu verschaffen:

  • 14.07.2020 - Neuaufnahme Bereich Wichtige Änderungen Kurzarbeit
  • 19.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Rechtliche Änderungen durch das Konjunkturpaket
  • 18.06.2020 - Neuaufnahme Bereich FAQ der Bundessteuerberaterkammer
  • 14.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Anpassung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020
  • 14.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Überbrückungshilfen
  • 14.06.2020 - Neuaufnahme Bereich Konjunkturpaket  - allegmeine Informationen der Bundesregierung
  • 14.06.2020 - Neuanlage der Seite Konjunkturpaket