Zum Hauptinhalt springen

BFH: Minijob-Anstellung der Ehefrau bei Überlassung eines Firmen-Pkw zu uneingeschränkter Privatnutzung steuerlich nicht anzuerkennen

„Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag sei daher steuerlich nicht anzuerkennen, so der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.10.2018, Az.: X R 44/17 und X R 45/17).

In dem betreffenden Fall beschäftigte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sogenannten 1%-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht gab der Klage dagegen statt.

Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssten für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchführung denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Nach diesen Grundsätzen hielt der BFH jedenfalls eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden "Minijobber" für ausgeschlossen.

Ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (unter anderem Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden.“

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bfh-verneint-steuervorteile-fuer-minijob-im-ehegattenbetrieb-bei-privater-firmenwagennutzung

Quelle: rsw.beck.de/aktuell/meldung/bfh-verneint-steuervorteile-fuer-minijob-im-ehegattenbetrieb-bei-privater-firmenwagennutzung