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BFH – Urteil über Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung

Hintergrund des Urteils war die Klage eines Berufstätigen, der aufgrund seines Jobs eine zweite Wohnung anmieten musste, da die bisherige Wohnung, die er mit seiner Ehefrau bewohnt, zu weit entfernt lag. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, machte er die abziehbaren Unterkunftskosten geltend. Darin inkludiert war die AfA für angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt kürzte den geltend gemachten Betrag, da es davon ausging, dass nur der Höchstbetrag pro Monat im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG abgesetzt werden dürfe. 

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten gehören. 

Nach der Auffassung des BFHs gehören bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungskosten/Herstellungskosten sowie die Schuldzinsen zu den Aufwendungen, die nur mit dem Höchstbetrag abziehbar sind. Auch Betriebskosten (Nebenkosten) gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und die Aufwendungen für Haushaltsartikel sind nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen, daher sind die Aufwendungen unbeschränkt abziehbar. Bei einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung ist die Nutzung der mitvermieteten Möbel als gesteigerter Nutzwert anzusehen. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Wohnung und Miete der Möbelstücke beinhaltet, dann ist die Miete in die nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten und die Kosten für Möbelüberlassung aufzuteilen. 

Mehr Informationen finden Sie auch in der folgenden Quelle: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/unterkunftskosten-bei-doppelter-haushaltsfuehrung_166_491650.html