Erbschaftsteuerreform macht Unternehmensnachfolge kompliziert
In letzter Minute einigte sich der gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf einen Kompromissvorschlag. Der Bundestag hatte diesen am 29. September 2016 beschlossen. Der Bundesrat hat dem Erbschaftsteuerreformgesetz am 14. Oktober 2016 zugestimmt.
Vieles bleibt wie es ist
Wie bisher wird es möglich sein, begünstigtes Betriebsvermögen bis zu einer Höhe von einer Millionen Euro durch einen Verschonungsabschlag von 85% (Regelverschonung) und einen zusätzlichen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro steuerfrei zu vererben bzw. zu verschenken. Auch Vermögen von mehr als einer Million Euro kann durch einen Antrag auf die sogenannte Optionsverschonung zu 100% steuerfrei übertragen werden. Die Begünstigungen sind jedoch an restriktivere Voraussetzungen geknüpft und der Verwaltungs- und Bürokratieaufwand nimmt auch für kleine Unternehmen erheblich zu. Nachversteuert wird auch künftig, wenn das übertragene Betriebsvermögen innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren veräußert wird oder der Erbwerber gegen die sogenannte Lohnsummenregelung verstößt.
Verwaltungsvermögen ist schädlich
Nur betriebsnotwendiges Vermögen soll steuerlich begünstigt werden, sogenanntes Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht. Dazu gehören vermietete und verpachtete Grundstücke, soweit sie nicht zum Absatz der eigenen Produkte überlassen werden, Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften von bis zu 25 % sowie Finanzmittel, sofern diese 15 % des anzusetzenden Wertes des Betriebsvermögens übersteigen. Allerdings kann Verwaltungsvermögen in der Regel wie begünstigtes Vermögen behandelt werden, soweit das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10% des übrigen Betriebsvermögens ausmacht.
Große Vermögen werden weniger begünstigt
Bisher ist die Unternehmensgröße für die Steuerverschonung ohne Bedeutung. Das ändert sich. Für begünstigte Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro pro Erwerber verringert sich der Verschonungsabschlag von 85% bzw. 100% für jede weiteren 750.000 Euro um jeweils einen Prozentpunkt. Erwerbe von mehr als 90 Millionen Euro werden nicht mehr begünstigt.
Familienunternehmen werden privilegiert
Familienunternehmen sollen besonders geschützt werden. Bis zu 30% des Unternehmenswertes können vor der Anwendung der übrigen Regelungen befreit werden. Diese Begünstigung müssen Familienunternehmen allerdings mit sehr restriktiven Ausschüttungs- und Verfügungsregelungen, die über einen Zeitraum von 22 Jahren zu überwachen sind, erkaufen.
Erbschaftsteuer darf Existenz nicht gefährden
Kann ein Erwerber die Steuerschuld mit der Erbschaft nicht begleichen, so wird die Steuer, die auf das vererbte begünstigte Betriebsvermögen entfällt, bis zu sieben Jahre gestundet, für das erste Jahr zinslos und für die restliche Zeit mit Stundungszinsen in Höhe von jährlich 6%. Wird im Rahmen einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung festgestellt, dass der Erwerber nicht in der Lage ist, die Steuer aus dem verfügbaren Vermögen zu zahlen, kann die Steuer erlassen werden.
Hinweis
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft und gilt damit für alle Erbschaften und Schenkungen, die nach dem 30. Juni 2016 erfolgen.
Den gesamten Artikel zum Thema Erbschaftssteuerreform finden Sie unter: http://www.etl-adhoga.de/aktuelle-themen/erbschaftsteuerreform-machtunternehmensnachfolge-komplizierter
Quelle:
Stand: 18.12.2016