Geschenke an Kunden/Geschäftspartner und eigene Arbeitnehmer
Weihnachten steht vor der Tür; die Adventszeit hat begonnen; die Zeit in der man sich Gedanken über Geschenke macht. Im privaten Bereich ist es selbstverständlich seinen Familienangehörigen, Verwandten und Freunden mit liebevoll ausgesuchten oder auch mit selbstgemachten Geschenken eine Freude zu bereiten.
Aber auch Unternehmer haben die Möglichkeit ihren Geschäftspartnern, Kunden und Arbeitnehmern Geschenke als Zeichen der Wertschätzung zukommen zu lassen.
Im nachfolgenden erfahren Sie kurz und knapp welche Möglichkeiten Sie aus steuerrechtlicher Sicht haben, um Ihren Kunden, Geschäftspartnern und Arbeitnehmern Geschenke zukommen zu lassen.
I. Geschenke an Kunden/Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer:
1. Streuartikel
Streuartikel sind wertgeringe Werbeartikel oder -geschenke, deren Anschaffungskosten 10 Euro netto nicht übersteigen.
Der Wert von Streuartikeln darf insgesamt 35 EUR netto je Empfänger im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Angabe der Empfänger ist nicht erforderlich. Zu den Streuartikeln zählen beispielsweise Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender, Pralinen und Wein.
2. Geschenke – ohne persönlichen Anlass
Geschenke an Kunden, Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer sind beispielsweise Präsentkörbe , Blumen, Eintrittskarten. Diese sind bis zu einem Wert von 35,00 EUR als Betriebsausgaben abziehbar, sofern kein persönlicher Anlass vorliegt (Typischer Fall: Weihnachten!). Die Höhe des Geschenkwertes darf die Freigrenze von 35,00 Euro pro Person im Jahr nicht überschreiten. Bei Unternehmen die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Nettowert zu Grunde zu legen. Ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. Kleinunternehmer, Ärzte), gehört die Vorsteuer zu den Anschaffungskosten. Dementsprechend ist hier der Bruttowert zu Grunde zu legen.
Wird die Freigrenze von 35,00 EUR überschritten, sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies hat zur Folge, dass keine Vorsteuer geltendt gemacht werden darf und diese Aufwendungen den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen.
Grundsätzlich unterliegen alle Geschenke der Besteuerung gemäß § 37b EStG, unabhängig davon ob diese als Betriebsausgaben abziehbar sind. Da allerdings davon auszugehen ist, das der Beschenkte sein Geschenk nicht versteuert, wenden wir in unserer Kanzlei das Wahlrecht der pauschalen Versteuerung an. Dies bedeutet, dass alle Geschenke mit dem pauschalen Lohnsteuersatz von 30% versteuert werden. Die Bemessungsgrundlage hierfür sind die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich der Vorsteuer. Zu der Lohnsteuer kommen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag hinzu, sowie die pauschale Kirchensteuer (7% in Bayern, 5% in Berlin und Brandenburg).
3. Geschenke – ausschließlich zur betrieblichen Nutzung
Darunter versteht man betrieblich veranlasste Geschenke an Kunden, Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer, die der Beschenkte nur betrieblich nutzen kann. Typische Beispiele hierfür sind:
Rechenmaschinen zur Betriebseröffnung, Medizinische Geräte und Fachbücher für Ärzte, Gläser für eine Gaststätte – evtl. sogar mit Werbedruck der eigenen Firma und Erste-Hilfe-Koffer für ein Pflege-/Altenheim.
Ob ein Geschenk ausschließlich betrieblich genutzt werden kann, hängt nicht von der tatsächlichen Nutzung ab, sondern vielmehr davon, ob der Gegenstand ausschließlich betrieblich und nicht privat genutzt werden kann. Geschenke zur ausschließlich betrieblichen Nutzung unterliegen nicht der Pauschalversteuerung.
4. Geschenke – anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses
Steuerfreie Aufmerksamkeiten sind Sachgeschenke an Kunden, Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer, anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie zum Beispiel Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, Konfirmation oder Kommunion eines Kindes, Richtfest, Umzug, Krankheit eines Ehegatten etc. bis zu 60,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer (Brutto).
Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses unterliegen nicht der Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG. Deshalb spricht man hier auch von steuerfreien Aufmerksamkeiten.
Für steuerfreie Aufmerksamkeiten gilt das Abzugsverbot gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG nicht, das bedeutet dass alle Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar sind. Diese Regelung gilt nur für Sachgeschenke wie zum Beispiel Blumen, Bücher, CDs oder DVDs. Auch ein Geschenkgutschein mit Angabe eines Wertbetrages ist begünstigt, wenn gewährleistet ist, dass ein Umtausch in Geld nicht möglich ist.
Die Freigrenze von 60,00 EUR brutto (bis 31.12.2014: 40,00 EUR Brutto-Freigrenze) gilt je Anlass. Sie kann daher mehrfach im Jahr oder Monat genutzt werden. Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Anlass vorliegt und bei der einzelnen Sachzuwendung die 60,00 EUR Brutto-Grenze nicht überschritten wird.
II. Geschenke an eigene Arbeitnehmer: Freiwillige Sozialleistungen
Freiwillige Sozialleistungen sind Leistungen die dem Arbeitnehmer zusätzlich zu den gesetzlich und tariflich betrieblichen Sozialleistungen zugute gebracht werden und die nicht zum Arbeitslohn gehören. Diese Leistungen sind überwiegend im betrieblichen Interesse.
Hierzu gehören:
- Zuwendungen bis zu einem Wert von 44,00 EUR/monatlich: z.B. Tankgutscheine
- Aufmerksamkeiten/Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,00 EUR brutto je Anlass (bis 2014: 40,00 EUR brutto) z.B. Blumen, Bücher, „Fresskorb“, Geschenk zur Hochzeit/Geburt
- bis zu 2 Betriebsveranstaltungen bis insgesamt 110,00 EUR brutto im Jahr
Werden die Wertgrenzen eingehalten sind diese Leistungen lohnsteuerfrei. Das Überschreiten der Wertgrenzen führt dazu dass die freiwilligen Sozialleistungen lohnsteuerpflichtig werden.
Nachdem Sie nun alle wichtigen Informationen zum Thema Geschenke kennen, möchten wir Sie bitten, zukünftig bei Geschenkbelegen einen extra Begleitzettel mit folgenden Angaben beizulegen:
=> Empfänger des Geschenkes und Anlass
Ihre Angaben sind für uns wichtig, damit wir die Geschenke richtig beurteilen können.
Nun wünschen wir all unseren Mandanten eine schöne und besinnliche Adventszeit ; bei Fragen steht Ihnen das Fürsattel-Team jederzeit gerne zur Verfügung!