Praxisticker Nr. 594: Share Economy als Steuerhinterziehungsrisiko - Finanzverwaltung startet Gruppenanfrage an «Airbnb»
So dürfte zumindest im Beraterkreis unstrittig sein, dass die Einnahmen eines Mieters aus der temporären Untervermietung einer Wohnung z.B. über „Airbnb“ grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sein können, völlig gleichgültig, ob die zu berücksichtigten Werbungskosten ggf. zu einem Verlust führen würden. Gleiches gilt für den Eigentümer einer Immobilie, der über eine entsprechende Plattform diese temporär zur Verfügung stellt. Bei sicherlich nicht wenigen Vermietern in diesem Marktsegment dürfte ggf. erst auf besonderen Hinweis hin klar werden, dass sie Erklärungspflichten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung unterliegen, je nach Art und Umfang der Tätigkeit ggf. sogar im Rahmen der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Wer erklärungspflichtig ist, sollte seinen Erklärungspflichten auch vollumfänglich nachkommen. Stellt sich nämlich bei Nichtangabe dieser Tätigkeit und der daraus resultierenden Besteuerungsgrundlagen später, innerhalb der mitunter ja auch erheblich verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist heraus, dass die Besteuerungsgrundlagen tatsächlich zu erklären gewesen wären, weil ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder eine Umsatzsteuerzahllast vorlag, wird der betreffende Steuerpflichtige sich unmittelbar einem Steuerstrafverfahren ausgesetzt sehen.
Natürlich kann man einwenden, dass bei gelegentlicher temporärer Vermietung kein Überschuss und auch keine Umsatzsteuerpflicht greifen kann. Dies mag auch hinsichtlich der Umsatzsteuer, mangels Unternehmerstellung bei geringem Umfang der Fall sein, die Diskussion um die Unternehmerstellung ist aber je nach Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit insbesondere nach mehreren Jahren sicherlich zunehmend schwieriger zu gewinnen. Gleiches dürfte für die Ermittlung der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten, nachdem bei temporärer Vermietung erst geklärt werden müsste, welche Werbungskosten insoweit anteilig anzusetzen sind. Auch wird sich nach einigen Jahren das Problem ergeben, dass die entsprechenden Nachweise hinsichtlich der Werbungskosten zunehmend schwieriger zu beschaffen sein werden, wenn der Steuerpflichtige nicht frühzeitig darauf hingewiesen wurde, entsprechende Nachweise im Sinne einer Beweisvorsorge aufzubewahren. Zudem ist es aus Beratersicht auch deshalb sinnvoll seine Mandanten ein wenig zu sensibilisieren, als aus einer solchen Tätigkeit auch steuerlich relevante Verluste resultieren könnten.
Aus Sicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit der Gruppenanfrage, sogar gesetzlich fixiert in § 93 Abs. 1 a AO, von der schon (wie in der Vergangenheit) in entsprechenden Fällen mit Nachdruck Gebrauch gemacht wird, z. B. aktuell bei „Airbnb“. Insoweit sollte der betroffene Steuerpflichtige sich auch nicht damit beruhigen, dass das als Dritte ggf. auskunftspflichtige Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland haben könnte, denn insbesondere im europäischen Ausland gespeicherte Daten solcher Anbieterplattformen, ist zwischenzeitlich im Rahmen von Verfahren gegen „ebay“ und „Amazon“ geklärt worden, dass die Unternehmen als Dritte Gruppenauskünfte zu inländischen Sachverhalten und Personen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Als temporärer Vermieter also darauf zu vertrauen, „Airbnb“, die ihren Sitz für Europa in Irland haben, werde keinerlei Anfragen der deutschen Finanzverwaltung beantworten, wäre naiv. Fällt nach der Auswertung einer solchen Gruppenanfrage der Finanzverwaltung auf, dass ein Vermieter trotz entsprechend häufiger Angebote keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb in den betreffenden Veranlagungszeiträumen erklärt hat, muss der betreffende Steuerpflichtige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur ein unfreundliches Schreiben des Veranlagungsfinanzamts befürchten, sondern wohl eher den direkten Besuch der Steuerfahndung ohne vorherige Warnung.
Ferner sollte auch die Findigkeit von Finanzbeamten zur Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte nicht unterschätzt werden. Denn schon seit Jahren werden im Zusammenhang mit „ebay“-Händlern Software Tools wie „XPider“ eingesetzt, die es der Finanzverwaltung relativ einfach ermöglichen, solche Teilnehmer auf „ebay“ zu identifizieren, die eine Vielzahl von Verkäufen durchführen und damit ggf. als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbebetrieb einzustufen sein könnten. Entsprechende Softwaretools für „Airbnb“ oder Geldanlageportalen wie „smava“ oder „Auxmoney“ oder weitere Anbieter in weiteren Bereichen der Share Economy umzuschreiben, dürfte für die Finanzverwaltung kein Problem sein.
Vgl. Quelle: Daniel Dinkgraeve, LSWB – Praxisticker Nr. 594, 22.06.2018