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Praxisticker Nr. 620: BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Online-Händler

"Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2018, S. 2338) implementiert eine Haftung von Marktplatzbetreibern für die, von dort tätigen Händlern, nicht gezahlte Umsatzsteuer. Um das Haftungsrisiko einzudämmen, müssen Marktplatzbetreiber von den tätigen Händlern u.a. eine  Bescheinigung über deren steuerliche Erfassung vorlegen können.

Für die Händler heißt das: Wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, auf der Plattform gesperrt zu werden, sollten sie dem Marktplatzbetreiber die Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung übermitteln. 

Vordruckmuster zur Antragsstellung

Online-Händler müssen die Bescheinigung im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Der Antrag kann sowohl per Post, als auch per E-Mail an das jeweils zuständige Finanzamt versandt werden.

Übergangsweise Bescheinigung in Papierform

Die Bescheinigung wird seitens der Finanzverwaltung übergangsweise in Papierform erteilt. Sie gilt bis zum 31.12.2021. Der Unternehmer kann sie allerdings auch in ein elektronisches Format überführen und auf elektronischem Weg weiterleiten.

Rasches Handeln ist geboten

Die neuen Haftungsregelungen halten zwar Übergangsfristen für die Marktplatzbetreiber bereit: Für Händler aus dem Drittland greift die potentielle Haftung ab 1.3.2019; für Händler aus einem EU/EWR Staat greift sie ab 1.10.2019. Es empfiehlt sich, die Bescheinigung zeitnah zu beantragen, da die Anträge erst bearbeitet werden müssen. Liegt keine entsprechende Bescheinigung vor, ist die Gefahr groß, dass der Marktplatzbetreiber den Händler sperrt, um kein Haftungsrisiko einzugehen.

Bescheinigungsausstellung ohne Ermessensentscheidung

Die Händler haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bescheinigung. Dies war allerdings nicht von Anfang an geplant. Ursprünglich sah der Referentenentwurf des BMF eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden für die Erteilung der Bescheinigung vor. Eine Ablehnung wäre möglich gewesen, wenn der Händler in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hätte und nach der Prognose auch künftig nicht erfüllen würde."

Finden Sie auch weitere Informationen dazu bei Billomat: https://www.billomat.com/magazin/onlinehandel-aenderungen-2019/

Stand: 14.1.2019

Herausgeber: Deutscher Steuerberaterverband, DStV e.V.

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