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"(...)Das Bundesfinanzministerium hat am 21. August 2019 ein BMF-Schreiben veröffentlicht mit ausführlichen Erläuterungen zur Steuerbefreiung der Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG) (...)

Die ab dem 01. Januar 2019 geltende Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 15 EStG wurde durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) neu aufgenommen. Das BMF-Schreiben ist ab dem 01. Januar 2019 anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen wird es laut dem BMF-Schreiben nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber für die bis zum 31. Dezember 2019 erbrachten Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG eine bisher durchgeführte Pauschalierung der Lohnsteuer nach        § 40 EStG oder Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG fortführt.

Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen, um die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.

  1. Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände 

Begünstigt sind:

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) - Personenfernverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG (1. Alternative) sowie
  • Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative). 

Nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 15 EStG fallende Verkehrsmittel sind insbesondere:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 15 1. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr) kommt infolge der Begrenzung auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer. Die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 15 2. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr) gilt hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.

Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.(..)"

Quelle: Praxisticker Nr. 649: BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung der Arbeitgeberleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, LSWB, https://stbv-bremen.de/wp-content/uploads/2019/08/Nr_649_Praxisticker_Steuerbefreiung-Arbeitgeberleistung-3_15_EStG.pdf, Stand: 18.09.2019