Verfassungswirdigkeit der Einheitsbewertung der Grundsteuer
"Die Einheitswerte, die bei der Berechnung der Grundsteuer den Wert des Grundstücks widerspiegeln sollen, basieren auf Feststellungen der Jahre 1964 (West) bzw. 1935 (Ost). Es ist offensichtlich, dass diese Werte nichts mit dem realen Grundstückswert zu tun haben. Nun ist der Gesetzgeber gefordert. Bis zum 31. Dezember 2019 muss er eine Neuregelung treffen.
Noch bleibt alles beim Alten
Zunächst ändert sich nichts. Die festgestellten Einheitswerte und erlassenen Grundsteuerbescheide gelten weiterhin. Die Verfassungsrichter gewähren mehr als sechs Jahre Übergangsfrist, denn die verfassungswidrigen Bewertungsregelungen dürfen noch bis Ende 2024 angewendet werden. Sie begründen dies mit der Besonderheit der Grundsteuer. Da die Belastung mit einer Grundsteuer durch das Grundgesetz legitimiert ist, schon immer vorgesehen und deshalb von den Grundbesitzern zu erwarten war und ist, sei eine solch lange Übergangsfrist zumutbar. Die neue Grundsteuer wird also voraussichtlich erst ab 2025 wirksam.
Für die Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. 13,7 Mrd. Euro waren es 2016 und so viel soll es auch künftig bleiben. Doch auch wenn noch keiner weiß, wie die neue Grundsteuer ermittelt wird. Eines ist klar: Es wird viele Verlierer geben, die tiefer in die Tasche greifen müssen, aber vielleicht auch ein paar Gewinner.
Die Grundsteuer betrifft übrigens nicht nur die Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung. Auch jeder Mieter zahlt Grundsteuer, denn diese darf über die Mietnebenkosten auf den Mieter umgelegt werden."
Vgl. Quelle: https://www.etl.de/aktuelle-themen/einheitsbewertung-der-grundsteuer-ist-verfassungswidrig