Steuertipps für Existenzgründer

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Was will das Finanzamt zuerst vom frischgebackenen Unternehmer? Klar, er muss ein Formular ausfüllen. Automatisch nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Hier werden Informationen abgefragt, die z.B. für die Abgabefristen, Vorauszahlungen oder die Buchführung grundlegend sind.

Unser Tipp: Antworten Sie sorgfältig und haken Sie lieber nach, wenn Sie das „Steuer-Chinesisch“ nicht verstehen. Der Finanzbeamte ist zur Hilfe sogar verpflichtet. Am besten holen Sie sich aber Rat beim Fachmann, d.h. beim Steuerberater. Er weiß, worauf Sie achten müssen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung

 

Als Unternehmensgründer müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung erst einmal monatlich einreichen. Das gilt für das Kalenderjahr, in dem Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beginnen, sowie für das Folgende.

Die Voranmeldung muss spätestens am 10. des Folgemonats beim Finanzamt sein. Auch die errechnete Steuer muss dann bezahlt sein.

Wer eine „Dauerfristverlängerung“ beantragt und eine „Sondervorauszahlung“ leistet, darf sich noch einen Monat länger Zeit lassen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung dürfen Sie außerdem nur noch elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das geht ganz einfach per Internet mit dem Elster-Verfahren der Steuerverwaltung über www.elster.de.

Noch bequemer haben Sie es, wenn der Steuerberater Ihre Umsatzsteuerdaten übermittelt. So verpassen Sie obendrein keine Frist.

Die Entstehung der Umsatzsteuer

 

Im Normalfall müssen Sie die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie Leistungen erbracht haben. Dabei ist es egal, ob Ihr Kunde gleich oder Monate später zahlt (Soll-Versteuerung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt aber gestatten, die Steuer nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu bemessen. Das bedeutet: Sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Ihr Kunde bezahlt hat.

Wichtig: Anzahlungen müssen sowohl bei Soll- als auch bei Ist-Versteuerung sofort versteuert werden.

Umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen

 

Liefern Sie anderen Unternehmern Waren oder erbringen Dienstleistungen, so sind Sie durch das Umsatzsteuergesetz verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Erbringen Sie Leistungen oder Lieferungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, so müssen Sie auch einem Privatmann eine Rechnung stellen. Das Gesetz verlangt, dass in der Rechnung Netto- und Umsatzsteuer-Betrag gesondert ausgewiesen werden. Weitere Pflichtangaben: der vollständige Name und die Anschrift Ihres Unternehmens und des Rechnungsempfängers sowie Angaben zu den Waren und Dienstleistungen, Ihre Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer, das Datum der Rechnungsausstellung, eine fortlaufende Rechnungsnummer und Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung.

Fordern Sie unverbindlich ein Rechnungsmuster mit den nötigen Pflichtangaben im pdf-Format per E-Mail (info(at)fuersattel.de) an!

Praxistipps

 

Kassenbons auf Thermopapier stets rechtzeitig kopieren:
Belege aus Computerkassen, z.B. Tankquittungen, sind oft schon nach kurzer Zeit verblichen. Die Originalbelege sind aber wichtig für den Nachweis als Betriebsausgaben oder bei Garantieansprüchen. Deshalb: Belege kopieren und Originale dran heften, damit Sie nicht „blass aussehen“.

 

Kontoauszüge – nur das Original zählt

 

Ein Ausdruck der Kontoauszüge, die Sie beim Online-Banking erhalten, genügt nicht den Aufzeichnungspflichten für eine ordnungsgemäße Buchführung. Die Finanzverwaltung verlangt zusätzlich zumindest die Aufbewahrung der von den Kreditinstituten zugesandten Sammel-Kontoauszüge in Papierform.

Keine Buchung ohne Beleg

 

Sollte trotz aller Vorsicht mal ein Beleg für die Buchhaltung verloren gegangen sein, erstellen Sie einen Hilfsbeleg: Notieren Sie auf einem Blatt Papier, wofür der Betrag aus der Kasse entnommen oder überwiesen wurde. Für den Vorsteuerabzug ist jedoch eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erforderlich.
Besorgen Sie sich unbedingt möglichst schnell eine Kopie von verlorenen Rechnungen, dann bekommen Sie auch die Vorsteuer wieder.